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Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin --ArchGB)

Vom 29. November 1993

(GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. Nr 45 S. 564)

Inhalt

§ 1 Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen im Land Berlin
§ 2 Aufgaben des Landesarchivs Berlin
§ 3 Archivgut
§ 4 Aussonderung und Anbietung von Archivgut
§ 5 Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR
§ 6 Übernahme des Archivgutes
§ 7 Sicherung des Archivgutes
§ 8 Nutzung des Archivgutes
§ 9 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
§ 10 Landesbildstelle
§ 11 Sonstige öffentliche Archive
§ 12 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung
§ 13 Inkrafttreten

Seitenanfang

§ 1 Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen im Land Berlin.

(1) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist verantwortlich für alle Grundsatzfragen der Archive des Landes Berlin.

(2) Das Landesarchiv Berlin ist das zentrale Staatsarchiv des Landes Berlin. Das Landesarchiv Berlin ist der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als nichtrechtsfähiger Anstalt nachgeordnet.

(3) In den Bezirken können Heimatarchive bzw. Dokumentationsstellen für die Geschichte des Bezirkes eingerichtet werden. Heimatarchive, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, können ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahrnehmen. Die Aufgaben des Landesarchivs Berlin nach § 2 sowie das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen auch der Bezirke durch das Landesarchiv Berlin nach §§ 4 und 6 dieses Gesetzes bleiben davon unberührt.

(4) Das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellen durch Vereinbarung mit dem Landesarchiv Berlin sicher, daß, wenn sie kein eigenes Archiv, das den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens entspricht, unterhalten und gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, archivwürdige Unterlagen entsprechend § 4 Abs. 1 vom Landesarchiv Berlin übernommen werden.

§ 2 Aufgaben des Landesarchivs Berlin.

(1) Das Landesarchiv Berlin hat die Aufgabe, Archivgut zu erfassen, zu werten und zu sichern und auf Dauer zu bewahren sowie die Erschließung zu gewährleisten und es für die Benutzung allgemein zugänglich zu machen, insbesondere die wissenschaftliche Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu fördern sowie an der Erforschung und Vermittlung der Landesgeschichte mitzuwirken (Archivierung).

(2) Das Landesarchiv Berlin archiviert das aus den Geschäftsgängen aller Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sowie von deren Rechts und Funktionsvorgängern hervorgegangene Archivgut. Dazu gehört auch das Archivgut der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Stadtbezirksverordnetenversammlung, der Rate der Stadtbezirke und ihrer nachgeordneten Einrichtungen.

(3) Das Landesarchiv Berlin kann Archivgut auch privater Institutionen und natürlicher Personen mit deren Einvernehmen archivieren oder sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen. Soweit ein öffentliches Interesse daran besteht, archiviert das Landesarchiv Berlin auf vertraglicher Grundlage Archivgut auch privater Institutionen und Personen oder unterstützt die privaten Institutionen und Personen hierbei. Das Landesarchiv Berlin ergänzt seine Bestände durch alles sonstige archivwürdige Material, an dessen Verwahrung und Erschließung ein öffentliches Interesse besteht.

(4) Das Landesarchiv Berlin berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung.

(5) Durch Editionen, sonstige Publikationen, Ausstellungen, Führungen und andere geeignete Veranstaltungen fördert das Landesarchiv Berlin das Verständnis für die Geschichte Berlins. Das Landesarchiv Berlin führt die Stadtchronik Berlins.

(6) Das Landesarchiv ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), bleiben unberührt.

§ 3 Archivgut.

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen wie Urkunden, Akten, Einzelschriftstücke, Film, Bild und Tonmaterial, Karten, Pläne, Karteien, Dateien oder Teile davon, maschinenlesbare Datenträger, auf diesen gespeicherte Informationen und Programme zu ihrer Ausweitung sowie sonstiges Informationsmaterial und Hilfsmittel zu ihrer Nutzung.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung unerläßlich ist oder die auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufbewahrt werden müssen.

(3) Ober die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv Berlin im Benehmen mit der anbietenden Stelle. Für die Archivierung von Film, Bild und Tonmaterialien in der Landesbildstelle gelten die Sonderregelungen des § 10.

§ 4 Aussonderung und Anbietung von Archivgut.

(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten. § 17 Abs. 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(la) Abweichend von Absatz l Satz l sind Bauakten in der Regel 90 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten.

(2) Soweit gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, archivwürdig sind, sind Art und Umfang der dem Landesarchiv Berlin zu übergebenden Unterlagen durch Vereinbarung der anbietenden Stelle mit dem Landesarchiv Berlin im Grundsatz festzulegen.

(3) Anzubieten sind auch Abbildungen von in Dateien gespeicherten Informationen sowie deren Änderungen und Ergänzungen. Umfang und Auswahl sind durch Vereinbarungen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv Berlin im Benehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten festzulegen.

§ 5 Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR.

(1) Wurden personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen der DDR vor dem 3. Oktober 1990 nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben verarbeitet, die nach dem Grundgesetz von öffentlichen Stellen des Landes wahrzunehmen sind, so stehen sie derjenigen Stelle zu, die für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(2) Befinden sich die Unterlagen im gewahrsam nichtöffentlicher Stellen, sind sie an die zuständige Stelle herauszugeben. Hiervon ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu unterrichten. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflicht nach Satz 1 oder 2 vor, stehen zum Zwecke der Kontrolle dieser Vorschrift dem Berliner Datenschutzbeauftragten auch gegenüber nichtöffentlichen Stellen die Befugnisse nach § 28 Berliner Datenschutzgesetz zu.

(3) Sind die in Absatz 1 und 2 genannten Daten für den Verwaltungsvollzug nicht mehr erforderlich, ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange von Betroffenen die weitere Aufbewahrung bei der zuständigen Stelle erfordern. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen dem Landesarchiv zu übergeben. Soweit das Landesarchiv die Übernahme ablehnt, sind die Unterlagen zu vernichten. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 Berliner Datenschutzgesetz gelten insoweit nicht.

§ 6 Übernahme des Archivgutes.

(1) Das Landesarchiv Berlin übernimmt die archivwürdigen Unterlagen. Entscheidet es nicht innerhalb von zwölf Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(2) Das Landesarchiv Berlin kann in Ausnahmefällen im Auftrag staatlicher Stellen Unterlagen aufbewahren. Speichernde Stelle für diese Unterlagen bleibt die abgebende Stelle. Die Regelungen zur Anbietungspflicht und zur Entscheidung über die Archivwürdigkeit und Übernahme der Unterlagen bleiben unberührt.

(3) Den Vertretern des Landesarchivs Berlin ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Registraturen der Behörden und sonstigen Stellen Berlins und Einsicht in die angebotenen Unterlagen und die diesbezüglichen Findmittel der Registraturen zu gewähren.

(4) Das Landesarchiv Berlin darf die ihm gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1993 (BGBI. 1 S. 506), von Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angebotenen archivwürdigen Unterlagen übernehmen.

§ 7 Sicherung des Archivgutes.

(1) Das Landesarchiv Berlin hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des übernommenen Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Gleiches gilt für die im Auftrag verwahrten Unterlagen. Bei der Aufbewahrung der Unterlagen sind auch die Regelungen zur Sicherung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu beachten. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der in § 8 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die staatlichen Archive des Landes Berlin können untereinander sowie mit Archiven des Bundes und bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und anderer Bundesländer Archivgut austauschen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt und archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter nicht beeinträchtigt werden. In anderen Fällen ist übernommenes Archivgut, das im Eigentum des Landes Berlin steht, unveräußerlich. Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, kann das Landesarchiv im Einvernehmen mit den Betroffenen und der abgebenden Stelle vernichten.

§ 8 Nutzung des Archivgutes.

(1) Alle haben das Recht, das übernommene Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 für die in § 3 Abs. 1 genannten Zwecke zu nutzen. Die Nutzung bedarf der Einwilligung des Landesarchivs Berlin.

(2) Das Archivgut darf grundsätzlich nicht vor Ablauf voll 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen durch Dritte genutzt werden. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Landesarchiv Berlin in pflichtgemäßer Abwägung der beteiligten Interessen. Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens sechzig Jahre nach ihrer Entstehung zur Nutzung freigegeben werden, wenn öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.

(3) Archivgut, das sich nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Das Zustimmungsrecht wird ausgeübt vom überlebenden Ehegatten, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls weder Ehegatte noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern der Betroffenen. Ist der Todestag der Betroffenen dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist gilt nicht für die Nutzung durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen.

(4) Die Schutzfristen können vom Landesarchiv Berlin verkürzt werden, wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig, wenn die Betroffenen oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 eingewilligt haben Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Nutzerin oder dein Nutzer sichergestellt ist, daß die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.

(6) Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Absatz 3 gilt nicht für Archivgut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht.

(7) Die abliefernde Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden wären, auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen; in diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(8) Die Nutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit

1 . Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde oder

2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder

3. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder

4. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder

5. Berufs oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden oder

6. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.

Die Entscheidung über die Versagung oder Einschränkung der Nutzung trifft das Landesarchiv Berlin. Die Entscheidung ist zu begründen.

(9) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist ermächtigt, die Nutzung von Archivgut im Landesarchiv durch Ausführungsvorschriften zu regeln.

§ 9 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung.

(1) Betroffenen ist auf ihren Antrag Auskunft über die im Übernommenen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese nach archivfachlichen Kriterien verzeichnet sind. Die Auskunfterteilung unterbleibt, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen. In Zweifelsfällen ist vor Ablauf der Sperrfristen nach § 8 Abs. 2 das Benehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen. Neben der Auskunft ist vom Landesarchiv Berlin auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Auf Verlangen von Betroffenen, die die Richtigkeit von Tatsachenangaben in auf ihre Person bezogenem übernommenen Archivgut bestreiten, hat das Archiv eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen; § 10 Abs. 2 und 3 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBI. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 1988 (GVBI. S. 473), gilt entsprechend. Nach dem Tode der Betroffenen steht ein solches Recht den Angehörigen zu; § 8 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zu berichtigende Unterlagen sind um eine Richtigstellung zu ergänzen.

§ 10 Landesbildstelle.

(1) Die Landesbildstelle hat unter anderem die Aufgabe, Film, Bild und Tonmaterial zur Geschichte Berlins zu archivieren.

(2) Soweit die Landesbildstelle Berlin Film, Bild und Tonmaterial sammelt, die Archivgut im Sinne des § 3 sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

(3) Die Nutzung von Film, Bild und Tonmaterial, das in der Landesbildstelle gesammelt ist, unterliegt den Sperrfristen des § 8 nur, soweit und solange daran Rechte Betroffener nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4403, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), bestehen. Alles weitere regelt die Benutzerordnung.

§ 11 Sonstige öffentliche Archive.

Soweit nach Berliner Landesrecht verfaßte Stellen eigene Archive unterhalten und für diese Stellen keine besonderen Rechtsvorschriften gelten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung.

In § 17 des zweiten Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierungsakten vom 20. Dezember 1955 (GVBI. S. 1022, 1956 S. 124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1987 (GVBI. S. 2734), wird ein sechster Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"(6) Die Entnazifizierungsakten sind, sobald sie die Senatsverwaltung für Inneres zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt, dem Landesarchiv Berlin zur Übernahme anzubieten."

§ 13 Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Verkündet am 8. 12. 1993.

Zuletzt geändert:
am 03.11.99

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